In der Sache führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass die Ermittlungen noch im Gange seien. Ein weiterer Zeuge sei zu befragen, gutachterliche Feststellungen (wohl zu den Schmauchspuren) seien noch ausstehend, und die Tatwaffe und die während der Tat getragenen Kleider seien noch nicht gefunden worden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Beweismittel verschwinden lassen könnte (Verfügung E. 4.3 Abs. 2).