5. 5.1. 5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.3 Abs. 1).