Dem Beschwerdeführer gelang es nach der Trennung vom Opfer zudem offenbar nicht, seine Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder selbst eine neue Beziehung einzugehen. Vielmehr lebt er seitdem bei seiner Mutter, hat er im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren und scheint sich auch der Kontakt zu seinem Bruder abgeflacht zu haben, seitdem er seine Kinder nicht mehr mit zu Besuch nehmen kann (Eröffnung Festnahme vom 14. März 2023, Fragen 13 und 15; Einvernahme von I._____ vom 23. März 2023 [Beilage 8 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Fragen 20 f., 24, 29, 31 f.; Einvernahme von J.___