Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer auch das Für und Wider einer Flucht eher rational beurteilt und er über die derzeit nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit langjähriger Freiheitsstrafe nicht einfach hinwegsieht. Dem Beschwerdeführer gelang es nach der Trennung vom Opfer zudem offenbar nicht, seine Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder selbst eine neue Beziehung einzugehen.