Dieser Umstand allein vermag die Befürchtung einer Flucht oder eines Untertauchens aber nicht massgeblich zu relativieren, weil dieses Verharren im Hobbyraum Teil des Plans, die Tat zu leugnen, gewesen sein könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Scheitern noch vor Eintreffen der Polizei realisiert und damit gerechnet haben sollte, verhaftet zu werden, würde sein Verbleiben im Hobbyraum Fluchtgefahr keineswegs ausschliessen, sondern legte dies – ähnlich wie die mutmassliche Tatbegehung selbst – zunächst einzig nahe, dass der Beschwerdeführer selbst in Ausnahmesituationen überlegt und nicht überstürzt handelt.