Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der mutmasslich eingehend geplanten Tat nicht floh oder eigentlich untertauchte, sondern sich zu seinem Hobbyraum begab. Dieser Umstand allein vermag die Befürchtung einer Flucht oder eines Untertauchens aber nicht massgeblich zu relativieren, weil dieses Verharren im Hobbyraum Teil des Plans, die Tat zu leugnen, gewesen sein könnte.