4.2. Dass der Beschwerdeführer bis anhin seinen Lebensmittelpunkt in beruflicher, sozialer und auch familiärer Hinsicht eindeutig in der Schweiz und nicht in Italien hatte, ist angesichts seiner Ausführungen anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 14. März 2023 (Beilage 9 zum Haftantrag vom 15. März 2023, Fragen 12 ff.) offensichtlich. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der mutmasslich eingehend geplanten Tat nicht floh oder eigentlich untertauchte, sondern sich zu seinem Hobbyraum begab.