4.1.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass nicht ersichtlich sei, warum er sich der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei er in der Schweiz verwurzelt und pflege hier regelmässig soziale Kontakte zu engen Freunden wie F._____, G._____ und H._____. Auch habe er eine enge Beziehung zu seinem älteren Bruder I._____ sowie zu seiner Mutter, mit welcher er zusammen- - 13 -