In der aktuell angefochtenen Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer lediglich über "gewisse" familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz verfüge, die aber "nicht gross" seien, was sich bereits an den spärlichen Besuchen während seiner Untersuchungshaft zeige. Ausserdem bestünden "diese Anknüpfungspunkte" auch zu Italien. Zu seinen Töchtern habe er schon längere Zeit keinen Kontakt mehr und es drohe ihm (im Falle seiner Verurteilung) eine mehrjährige Haftstrafe.