In der Sache (Verfügung E. 4.2 Abs. 2) verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst auf seine früheren Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023. Dort hatte es (jeweils in E. 4.2) unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigenden Strafe, der dadurch bedrohten Kontakte zu seinen Kindern, des besonderen Bezugs des Beschwerdeführers zu Italien (er spreche fliessend italienisch und ihm dort nahestehende Personen dürften ihm im Falle einer Flucht Unterschlupf gewähren) und seiner seit Februar 2023 bestehenden Arbeitslosigkeit Fluchtgefahr bejaht.