Liegt somit aber keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafuntersuchung vor, genügt nur schon der Umstand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumindest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen (vgl. hierzu exemplarisch auch Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.7).