Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Bereits an dieser Stelle ist zudem in Vorwegnahme von nachfolgender E. 7.2 darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist. - 12 -