3.9. Wenngleich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von noch weiteren konkreten Verdachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers;