Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht allein deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Täterschaft summarisch betrachtet wenig glaubhaft bestreitet, gehalten, sozusagen aufs Geratewohl weitere (unbekannte) Personen zu verdächtigen. Konkrete Umstände, die nahelegten, dass etwa Befragungen von Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis des Opfers etwas zur Relativierung des dringenden Tatverdachts hätten beitragen können, sind denn auch keine ersichtlich.