19, wonach keine alternativen Szenarien geprüft und weder Familienangehörige noch Freunde des Opfers befragt worden seien, obwohl auf diese Weise möglicherweise "andere potenzielle Widersacher" identifiziert werden könnten; Rz. 23, wonach ein abschliessender Bericht zu den Schmauchspuren immer noch nicht vorliege), lässt sich summarisch betrachtet nicht feststellen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht allein deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Täterschaft summarisch betrachtet wenig glaubhaft bestreitet, gehalten, sozusagen aufs Geratewohl weitere (unbekannte) Personen zu verdächtigen.