3.8. Dass das Fehlen entlastender Hinweise auf eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nur ungenügend vorangetriebene oder sogar einseitig geführte Strafuntersuchung zurückzuführen wäre (vgl. hierzu etwa Beschwerde Rz. 17, wonach die Aussagen des Opfers noch nicht mittels einer Tatortrekonstruktion überprüft worden seien; Rz. 19, wonach keine alternativen Szenarien geprüft und weder Familienangehörige noch Freunde des Opfers befragt worden seien, obwohl auf diese Weise möglicherweise "andere potenzielle Widersacher" identifiziert werden könnten;