Die behaupteten Tätigkeiten sind aber in geradezu auffallender Weise (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 3 f.) derart unspezifisch, dass sich daraus nichts Verlässliches (bzw. Überprüfbares) zur eigentlich massgeblichen Frage, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer am 14. März 2023 tatsächlich im Hobbyraum entsprechend beschäftigte, ergibt. Insofern sind diese Aussagen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften, und spricht zumindest summarisch betrachtet nichts gegen die naheliegende Vermutung, dass es sich bei den Aussagen