Zwar sind diese Ausführungen summarisch betrachtet insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer zumindest einen Teil des 14. März 2023 tatsächlich in besagter Weise im Hobbykeller verbracht haben dürfte. Die behaupteten Tätigkeiten sind aber in geradezu auffallender Weise (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 3 f.) derart unspezifisch, dass sich daraus nichts Verlässliches (bzw. Überprüfbares) zur eigentlich massgeblichen Frage, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer am 14. März 2023 tatsächlich im Hobbyraum entsprechend beschäftigte, ergibt.