__ gemieteten Hobbyraum mit Videospielen, Fernsehen, Alkoholtrinken und Schlafen zugebracht zu haben (vgl. hierzu Einvernahme vom 4. April 2023 [Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Fragen 15 ff., 43; Einvernahme vom 10. Juli 2023 [Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023], Fragen 50 ff.). Zwar sind diese Ausführungen summarisch betrachtet insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer zumindest einen Teil des 14. März 2023 tatsächlich in besagter Weise im Hobbykeller verbracht haben dürfte.