3.7. Umgekehrt kann den Aussagen des Beschwerdeführers summarisch betrachtet keine besondere Glaubhaftigkeit attestiert werden. Der Beschwerdeführer behauptet letztlich, am 14. März 2023 sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie zu Hause vergessen zu haben und mehr oder weniger den ganzen Tag bis zu seiner abendlichen Verhaftung allein in einem in Q._____ gemieteten Hobbyraum mit Videospielen, Fernsehen, Alkoholtrinken und Schlafen zugebracht zu haben (vgl. hierzu Einvernahme vom 4. April 2023 [Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Fragen 15 ff.