So könnte die Tat durch den beim Beschwerdeführer offenbar vorhandenen Eindruck, dass das Opfer ihm die gemeinsamen Kinder entziehe, motiviert gewesen sein (vgl. zu dieser Vermutung auch Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 7). Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2023 (Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023) wurden beim Beschwerdeführer zudem – zumindest im Sinne eines provisorischen Ergebnisses – charakteristische Schmauchpartikel an den Händen und im Gesicht festgestellt (vgl. hierzu aber auch die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf