von einer Kapuze gesprochen hätten, oder wonach widersprüchliche Aussagen dazu vorlägen, ob das Opfer den Ersthelfern sein Mobiltelefon ausgehändigt habe oder nicht, vermögen die Glaubhaftigkeit der Kernaussage des Opfers, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Augen und seines Blicks als Täter erkannt zu haben, summarisch betrachtet nicht zu relativieren.