beobachtete das Geschehen nur im Vorbeifahren "quasi mit Schulterblick" (Fragen 15, 27). E._____ machte seine zu Protokoll gegebenen Beobachtungen ebenfalls aus einer gewissen Distanz während des Fahrens (Frage 16) und relativierte diese selbst dahingehend, die Statur des Täters "höchstens ganz vage" beschreiben zu können (Frage 36). - Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa wonach das Opfer in widersprüchlicher Weise zunächst von einer schwarzen Maske, dann aber von einem gelb-schwarzen Tuch gesprochen habe, wonach das Opfer von einer schwarzen Kappe, mehrere Zeugen aber - 10 -