- Auch dass das Opfer bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 Grösse und Statur des mutmasslichen Täters (Frage 33: 180 – 185 cm; normale Statur) leicht anders beschrieb als E._____ (Frage 34: nicht wie 180 cm, höchstens 170 cm; Frage 36: nicht dünn oder schlank) oder auch C._____ (Einvernahme vom 14. März 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 15. März 2023], Frage 50: etwa die Höhe des Autos des Opfers), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers summarisch betrachtet nicht zu relativieren. C._____ beobachtete das Geschehen nur im Vorbeifahren "quasi mit Schulterblick" (Fragen 15, 27).