3.6. Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: - Weshalb mangels einer Tatortrekonstruktion auf die Aussage des Opfers, dass sich der Beschwerdeführer direkt vor seinem Fahrzeug befunden habe, als es ihn als Täter erkannt habe, nicht abzustellen sein soll (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 17), ist summarisch betrachtet nicht einsichtig, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass erwachsene Personen, die tagsüber nahe vor einem Personenwagen stehen, für den jeweiligen Lenker in aller Regel auch im Gesicht gut zu erkennen sind.