Zudem beschrieb das Opfer den eigentlichen Moment des Erkennens, den es gemäss Beschwerdeführer ja gar nicht gab, bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 äusserst kurz und prägnant und zugleich doch auch überaus realitätsnah so, dass es der Moment gewesen sei, als der Täter ihm direkt in die Augen geblickt habe. Weshalb das Opfer im Nachhinein gerade diesen einen Moment des Erkennens hätte erfinden und in der besagten Weise gegenüber anderen möglichen Erkennungsmerkmalen (wie etwa Statur, Bewegungsart oder auch Muttermalen) derart prominent hätte hervorheben sollen, ist summarisch betrachtet nicht einzusehen.