3.5. Sollte es wie vom Beschwerdeführer behauptet gewesen sein, müsste der fragliche Denkfehler des Opfers zwischen den Schussabgaben und dem Eintreffen der Ersthelfer zustande gekommen sein. Dass das damals bereits schwer verletzte Opfer in der Lage gewesen wäre, sich in dieser sehr kurzen Zeitspanne, während welcher es hauptsächlich damit beschäftigt war, mit dem Auto vor dem Täter zu fliehen und Hilfe zu erhalten, auch noch Gedanken zum von ihm angeblich gar nicht erkannten Täter zu machen, erscheint summarisch betrachtet aber derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts unberücksichtigt zu bleiben hat.