Der Beschwerdeführer wirft dem Opfer denn auch zumindest nicht hauptsächlich vor, ihn wider besseres Wissen belastet zu haben. Vielmehr behauptet er, dass das Opfer ihn gar nicht als Täter erkannt habe, aber fälschlicherweise von Beginn weg davon überzeugt gewesen sei, dass nur er als Täter in Frage komme. Insofern führt der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Opfer bereits gegenüber den Ersthelfern ihn als sicheren Täter bezeichnete, auf einen Denkfehler bzw. eine Selbsttäuschung des Opfers zurück.