Dass das Opfer, welches beim Tötungsversuch erheblich verletzt wurde und unmittelbar danach beim Eintreffen der Ersthelfer nur schon aus Angst auch in psychischer Hinsicht in einer Art Ausnahmezustand gewesen sein dürfte, bereits gegenüber diesen Ersthelfern wider besseres Wissen den Beschwerdeführer als sicheren Täter bezeichnet haben könnte, erscheint summarisch betrachtet derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer wirft dem Opfer denn auch zumindest nicht hauptsächlich vor, ihn wider besseres Wissen belastet zu haben.