verlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023]). Weiter kann es als erstellt gelten, dass das Opfer sozusagen noch am Tatort bzw. während der Erstbetreuung den Beschwerdeführer nicht bloss als möglichen, sondern als sicheren Täter bezeichnete (vgl. hierzu etwa den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 14. März 2023, Beilage 5 zum Haftantrag vom 15. März 2023). Bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 erklärte es, den Beschwerdeführer trotz (teilweise) verdeckten Gesichts in dem Moment als Täter erkannt zu haben, als er – direkt vor seinem Fahrzeug stehend – ihm direkt in die Augen geblickt habe (Frage 19).