Die bei ihm festgestellten Schmauchspuren genügten bei dem bereits weit fortgeschrittenen Untersuchungsverfahren für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht (mehr), zumal immer noch kein forensisches Gutachten zur Frage, um was es sich bei den sichergestellten Substanzen handle, vorliege. Dass auf seinem Mobiltelefon mehrere Dokumente zur rechtlichen Qualifikation von Tötungsdelikten vorgefunden worden seien und dass er vor der -7-