Dass er bei seiner Einvernahme vom 10. Juli 2023 für sämtliche Vorhalte eine Erklärung gehabt habe, erstaune nicht, habe er doch im Verlauf der Untersuchungshaft genügend Zeit gehabt, "den relevanten Zeitraum zu rekonstruieren". Dass er bezüglich sämtlicher Fragen zum Betäubungsmittelkonsum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, vermöge keine Tatverdachtserhärtung zu begründen.