Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wiederum habe nicht dargelegt, warum seine Aussagen, die kohärent und frei von Widersprüchen seien, weniger glaubhaft sein sollen als diejenigen des Opfers. So stimmten etwa seine Aussagen zum Alkoholkonsum am 14. März 2023 mit denjenigen des Zeugen F._____ überein. Dass er bei seiner Einvernahme vom 10. Juli 2023 für sämtliche Vorhalte eine Erklärung gehabt habe, erstaune nicht, habe er doch im Verlauf der Untersuchungshaft genügend Zeit gehabt, "den relevanten Zeitraum zu rekonstruieren".