Folglich sei davon auszugehen, dass das Opfer den Täter nicht erkannt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass nur er (der Beschwerdeführer) der Täter sein könne. Das Opfer sei zudem, weil es ihn im November 2019 mit einem Messer attackiert habe, polizeilich vermerkt. Es habe ihm somit schon einmal Schaden zufügen wollen. Hierzu habe sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau "gänzlich nicht" geäussert.