- Das Opfer habe sich mit seinen Aussagen, vom Täter einen Ausweis verlangt zu haben, obwohl es ihn (den Beschwerdeführer) bereits anhand seiner Statur erkannt habe, unglaubwürdig gemacht, und habe sich auch an "anderweitige bedeutsame Details" (etwa, wohin der Täter geflüchtet sei) nicht erinnern können. -6-