- Das Opfer habe abweichend zum Zeugen E._____ ausgesagt, sein Mobiltelefon den Ersthelfern nicht überreicht zu haben. - Die vom Opfer angegebene Tätergrösse von 1.85 Metern entspreche nicht den Aussagen der Zeugen E._____ (geschätzte 1.70 Meter; nicht wie 1.80 Meter) und C._____ (etwa die Höhe des [1.72 Meter hohen] Autos, vor welchem der Täter gestanden sei). - Sowohl vom Opfer ("viele" Augenbrauen; Muttermale in der Nähe der Augen/Stirn) als auch vom Zeugen E._____ (nicht dünn oder schlank) genannte Tätermerkmale träfen nicht auf ihn zu.