Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine unbekannte Täterschaft vorschnell ausgeschlossen habe, seien für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht relevant. Im (summarischen) Haftprüfungsverfahren gehe es um konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der beschuldigten Person an einem Verbrechen oder Vergehen und nicht darum, zum dringenden Tatverdacht alternative Tatgeschehen ohne jeden Zweifel auszuschliessen. 3.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die ihn belastenden Aussagen des Opfers in gänzlicher Nichtbeachtung von "Ungereimtheiten" (vgl. sogleich) als glaubhaft eingestuft habe: