von Kokain und Alkohol gestanden habe. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihn in Verkennung, dass es ein "Zufallsopfer" gewesen sein könnte, fälschlicherweise als einzigen plausiblen Täter zu erkennen geglaubt habe, wonach nicht erstellt sei, dass es sich bei den an seinen Händen und im Gesicht festgestellten Substanzen um Schmauchspuren handle, und wonach die -5-