Die Aussagen des Opfers, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu haben, seien glaubhaft, zumal es den Beschwerdeführer nach 13 Jahren Ehe auch mit teilweise verdecktem Gesicht habe erkennen können. Weiter verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf beim Beschwerdeführer an den Händen und im Gesicht festgestellte Schmauchspuren, auf eine vom Beschwerdeführer vorgängig zu Tötungsdelikten vorgenommene Internetsuche, auf einen grösseren Bargeldbezug des Beschwerdeführers, den dieser nicht erklären könne und der womöglich zur Beschaffung der Tatwaffe gedient habe, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ereigniszeitpunkt unter der kombinierten Wirkung