3. 3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 4.1 Abs. 1). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten.