237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Ist eine beschuldigte Person in Haft, ist das -4- Strafverfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zudem vordringlich durchzuführen (sog. Beschleunigungsgebot in Haftsachen).