3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Schreiben datiert vom 2. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe am 3. Oktober 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, wies aber darauf hin, dass die noch geplanten Einvernahmen keine Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erforderten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: