2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2023 ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dieses an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Sie beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und stellte ihrerseits ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2023. Mit Stellungnahme vom 11. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs.