1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 15. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft einstweilen bis zum 14. Juni 2023. Der Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei für längstens vier Wochen Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 bis zum 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft.