Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebener Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben. 5.2. Die der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die Vorinstanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: