4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen.