Beim Betrug beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Verfolgungsverjährung tritt erst nach 15 Jahren ein (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Somit war die Strafverfolgung der der Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche diese von März 2019 bis November 2019 begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 17. August 2023 noch nicht verjährt.