Die von der Beschuldigten zum Urteil SST.2022.118 vorgebrachten Rügen sind vorliegend nicht zu prüfen, da dieses Urteil nicht Streitgegenstand ist. 3.4. Nachdem vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor, sondern steht vielmehr der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) in Frage.