Die Beschuldigte hat insgesamt neun Formulare falsch ausgefüllt. Dass dies wegen Sprachproblemen der Fall gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft, hätte sie bei der Arbeitslosenkasse bei Unklarheiten doch nachfragen können. Dafür, dass sie die Fragen genau verstanden hat, spricht zudem die Tatsache, dass sie gewisse Arbeitsstellen angab, so bspw. im Monat August 2019 die C._____ AG, bei der sie lediglich Fr. 1'172.00 verdiente und nur acht Tage tätig war (act. 23 und 92). Die D._____ AG, E._____ AG und G._____AG, bei denen sie die höchsten Einkommen erzielte (Fr. 18'256.00, Fr. 10'211.00, Fr. 9'835.00), verschwieg sie jedoch (act. 23, 83, 86, 89, 92, 95, 98, 101, 104, 107).