Die Taggeldbezüge wurden der Zentralen Ausgleichskasse gemeldet (die Arbeitslosenentschädigung lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten entnehmen, vgl. act. 23). Der Arbeitslosenkasse ist somit nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, dass sie eine derartige Abfrage nicht vorgenommen hat oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt hat. Sie ist hierzu nicht gesetzlich verpflichtet.